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Thema investierende Mitglieder: Die HWS entstand aus einer fruchtbaren Symbiose von Handwerkern und Wohnungssuchenden. Die Handwerker schufen mit dem Geld der künftigen Nutzer Wohnraum. Indiz für investierende Mitglieder ist die Tatsache einer Höchstanteilshaltung ohne jemals Wohnraum nutzen zu wollen. Die Satzungsregelung soll sicherstellen, dass die ordentlichen Mitglieder von den investierenden in keinem Fall überstimmt werden können. Hinter diesen Formulierungen steckt erkennbar die Sorge, dass mit Hilfe der neuen Mitgliedergruppe der investierenden Mitglieder der förderwirtschaftliche Charakter der Genossenschaft beeinträchtigt werden könnte, was in jedem Fall zu vermeiden ist. (Bauer a.a.O., § 8 Rn.13 m.w.N. / Cario, ZfgG 2005, 146ff, vgl. Algner, ZfgG 2006, 187 ff. m.w.N.,Rede Lötzer im Bundestag, Drucksache 16/32, S. 2759 und Fandrich, a.a.O. § 8 Rn. 13). Zukünftig ist bei Eintritt in die Genossenschaft in Erfahrung zu bringen, was will das Mitglied sein, ein ordentliches oder investierendes! Unter ordentlichen Mitglieder sind diejenigen zu verstehen, die Wohnraum nutzen wollen. Dies ist der eigentliche Zweck der HWS nach dem Gründungsvater Albert Braun! Die nutzenden Mitglieder stellen die dauerhaften Erträge, ihnen fällt nach gesetzlicher Auslegung die beherrschende Rechtsposition zu.
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