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Moritz Lötzgen www.essen-bus.de |
Eingetragen am Dienstag, 20.07.2010 um 21:22 Uhr
Fakt ist, das ich (wir) die Fahrzeuge
fotografieren. Das Personal was dort sitzt ist uns
mehr oder weniger als scheiß egal. Das
Personal fährt zwar den Bus, jedoch ist es
nicht das Hauptwerk des Bildes. Sonst müsste
man ja die Köpfe der Menschen in groß
ausschneiden und sogar noch dazuschreiben
"Das ist der Fahrer von Linie 000 am heutigem
Tage". Da aber in der Bildbeschreibung das
Augenmerk auf den Wagen, die Linie, den Ort oder
sonstiges gelenkt wird, sehe ich hier keineswegs
irgendeine Rechtsverletzung. Denn der Busfahrer
könnte aus dem Bild auch wegfallen, ohne das
es jemanden stört. Würde der Busfahrer
das Hauptwerk sein, dürfte man auf keinem der
zahlreichen Aufnahmen KEINEN Busfahrer sehen. Und
das ist nicht der Fall, denn es gibt genug Bilder
ohne Personal. Von daher wertet der Fahrer das
Bild nicht auf und könnte somit immer
entfallen. Von daher kann man nur sagen, das
zumindest ich mich auf das
Kunsturheberrechtsgesetzt §23, Absatz 1,
Punkt 2 beziehe. Aber warum soll man sich
über solches Personal denn überhaupt
noch aufregen? Es gibt genug andere welche noch
schlimmer sind. Da wird man dann auf offener
Straße beleidigt, bedroht und sonstiges, der
Verkehr wird unnötig aufgehalten und die
Fahrgäste schütteln doppelt den Kopf.
Erstens wegen der Verspätung und zweitens
warum man Hobbyfotografen anschreit, weil sie
einen Bus fotografieren. Und jetzt sollte man sich
zurecht fragen ob die Mitarbeiter, weil sie auf
eine Zensur bestehen, nicht etwas zu verbergen
haben... ... von meiner Seite als ebenfalls Betroffener ist daher nicht mehr zu sagen, außer einem großem Kopfschütteln. Außerdem sehe ich keine Verletzung des Rechts gegenüber dritter, welches angeblich durch mich begangen worden ist
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Jan - |
Eingetragen am Dienstag, 20.07.2010 um 08:26 Uhr
Schade! Deine Seite war echt klasse! Aber leider
wird man von den Busfahrern, deren Busse man
fotografiert, oft angehupt oder angepöbelt!
Kopf hoch! Vielleicht findest du ein anderes Hobby,das mit Bussen zu tun aht! LG Jan |
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Bydrive |
Eingetragen am Montag, 19.07.2010 um 19:28 Uhr
Auch noch ein Türke der dich angezeigt hat, was? Ich finde es gut, das er jetzt da mal was hinter die Ohren bekommen hat, ob es hilft kann ich nicht sagen.Aber ganz verstehe ich das alles nicht. Ich habe nur verstehen, das ein Busfahrer anzeige gemacht hat, und da du ihn beim fahren fotograf hast, obwohl er geraucht hat meinte er, das du es weg machen solltest oder wie? @ Mein lieber Busfahrer aus Essen Ich werde auch mal dort Bilder machen und schauen, was die fahrer dazu sagen! Natürlich haben Busfahrer persönlichkeitsrecht, aber wenn es als Beiwerk ist dann ist es eben so! Marvin gibt mir mal bitte deine Email Adresse gleich ins kommentar, wenn du was schreibst!
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Kai knut fotoburschen.de/rechtliche-aspekte-beim-fotografieren-in-der-offentlichkeit-274/ |
Eingetragen am Freitag, 16.07.2010 um 09:09 Uhr
Rechtliche Aspekte beim fotografieren in der
ÖffentlichkeitWer fotografiert hat natürlich erst einmal nur eines im Sinn. Schöne Motive finden und sie digital zu verewigen. Aber leider gibt es auch noch ein paar rechtliche Aspekte, die zu beachten sind. Allzu leicht kann man gegen ein Gesetz verstossen, wo man gar nicht im entferntesten daran denkt. Leider schützt nun mal Unwissenheit vor Strafe nicht und daher sollte man sich auch mit dem rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Laut KunstUrhG § 22 darf man nur Bilder von fremden Personen machen, wenn sie damit einverstanden sind. Das bedeutet zum Beispiel, man darf das hübsche unbekannte Mädel in der Fußgängerzone nur fotografieren, wenn sie damit einverstanden ist. Wenn man es genau nimmt, dann bräuchte man sogar eine schriftliche Bestätigung, da mündliche Zusagen vor Gericht wertlos sind. Daher auch immer bei einem Shooting mit einem Model einen schriftlichen Vertrag aufsetzen in dem alles nötige geregelt wird. Neben Namen darf hier auch die Uhrzeit und der Ort nicht fehlen. Hier bekommst du z.B. so einen Vertrag, den du als Grundlage nehmen kannst. Zum Glück gibt es aber auch noch das KunstUrhG § 23: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Dabei gibt es aber auch hier wieder Ausnahmen. Man darf dadurch keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen oder es darf die Privatsphäre nicht verletzt werden. Also nicht einfach zum nächsten FKK Strand rennen und eine Ansammlung von nackten Fotografieren Den auch wenn es sich hier um eine Versammlung handelt, so wird die Intimsphäre der beteiligten durch die Veröffentlichung auf irgendwelchen einschlägigen Portalen verletzt. Ganz abgesehen davon,dass man noch gegen ein paar dutzend andere Gesetzte verstößt Wenn man sich unsicher ist, dann lieber sich noch bei einem Anwalt des Vertrauens informieren oder das Bild erst gar nicht veröffentlichen. Den im Web hat man das Problem, dass Bilder die einmal veröffentlich wurden sich nicht mehr entfernen lassen und im schlechtesten Fall sich wie ein Lauffeuer verbreitet haben. Man denke nur an diese tollen Nacktbilder der oder des bösen Ex, die so durchs Web geistern Was hier zwar nur als ein Racheakt gedacht war kann schnell zu einem teueren Vergnügen werden. Sicherlich aber auch nur ein extrem Beispiel, aber es kommt jeden Tag vor Dieser Artikel soll lediglich als Hinweis dienen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ich bin auch kein Anwalt! Wer sich noch mehr in das Thema einlesen will, dem empfehle ich folgende Artikelserie auf kwerfeldein: • “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse • Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 1) • Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 2) • 24.02.2009 / 07:00 • “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse • • Der nette Herr da oben im Bild ist nicht irgendwer sondern es handelt sich um den Rechtsanwalt Philipp Dorowski. Wie schon erwähnt kommt jetzt das Interview mit ihm (da bin ich schon bissken stolz drauf). Philipp wird uns einen Einblick in die rechtliche Situation der Strassenfotografie gewähren, was ich ziemlich dufte finde. Denn es gibt ja immer noch Einige, und da zähle ich mich dazu, welche sich nicht so “Recht” an das Thema rantrauen. Warum? Einfach weil sie nicht wirklich wissen, ob das nun cool und richtig ist, was sie da machen und wie die ganze Angelegenheit juristisch einzuschätzen ist. • Die folgenden Fragen an Phillipp sind zum einen von Katrin Krieger, welche sich bereit erklärt hat, beim Philipp ein bissken nachzubohren. Zum anderen habe ich vor ner Weile spontan eine Umfrage auf twitter gemacht, was die Leute schon immer wissen wollten zu dem Thema. Philipp und ich haben die wichtigsten herausgegriffen und die Antworten dem Interview einfach angehängt. So entstand eine kleine Mischung, welche ich Euch nun serviere. • Zusätzlich hat sich Philipp bereiterklärt, auf offene Fragen, die ihr hier stellen könnt einzugehen. Er wird sich die Interessantesten heraussuchen und dann in einem zweiten Interview darauf eingehen. Also Leute: Wenn etwas unklar ist, einfach mit Kommentar fragen, ja? • Alles in allem ist das Interview ungewöhnlich lange geworden, aber es ist ja auch ein brisantes Thema, bei dem man lieber zu viel weiss, als zu wenig. Lehnt Euch also zurück mit ner Tasse Kaffe und ein bissken Zeit ;) • ************* • Das Nachfolgende betrifft ausschließlich die reine Straßenfotografie. Bei Fotos von Prominenten o.ä. (sog. absolute und relative Personen der Zeitgeschichte) sieht es nämlich noch etwas anders aus. Martin: Hey Philipp. Magst Du Dich den Lesern kurz vorstellen? • Philipp: Hallo, mein Name ist Philipp Dorowski. Als Rechtsanwalt arbeite ich in den Bereichen des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. In meiner Freizeit widme ich mich gerne der Fotografie. Nach einer kurzen Zeit der digitalen Euphorie fotografiere ich heute überwiegend analog. Zur Zeit bin ich sehr viel mit einer 84er Ricoh KR-10x unterwegs. Eine knappe Übersicht über meine Online-Aktivitäten findest du unter www.dorowski.com • Katrin: In Deutschland gibt es das Recht am eigenen Bild als besondere Form des Persönlichkeitsrechts. Was bedeutet das konkret für Fotografen? • Philipp: Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung seines Bildnisses. Jeder Mensch soll selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Der Fotograf, gerade im Bereich der Straßenfotografie, vertritt praktisch gegenläufige Interessen. Was dies nun konkret für den Fotografen bedeutet, beantwortet der nächte Abschnitt. • Katrin: Was muss ich beachten, wenn ich “einfach so” Leute auf der Straße bzw. in der Öffentlichkeit fotografiere? Muss ich denjenigen immer fragen, ob ich ein Foto von ihm machen darf? • Philipp: Die letzte Frage ist grundsätzlich mit “ja” zu beantworten. Ausgangspunkt ist hier § 22 KUG. Liest man sich den Paragrafen durch, wird einem auffallen, dass die Herstellung der Fotografie allerdings nicht erwähnt wird. Man könnte also meinen, das Fotografieren von Personen auf der Straße sei zulässig. Dies ist aber nicht der Fall. Diese Gesetzeslücke wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Obzwar das Herstellen eines Fotos nicht gegen den Gesetzestext des § 22 KUG verstößt, kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein. • Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten. • Für den Fotografen ist daher zu beachten, stets die Einwilligung der Person einzuholen, die fotografiert werden soll. Einwilligung bedeutet übrigens die *vorherige* Zustimmung. Die Einwilligung muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Da der Fotograf jedoch die Beweislast dafür trägt, dass eine Einwilligung vorliegt, ist er gut damit beraten, sich diese schriftlich geben zu lassen. • Katrin: Wie verhält es sich bei großen Menschenmengen? Ich kann ja z.B. bei einem Konzert nicht jeden fragen, ob es OK ist, dass er auf einem Foto landet? • Philipp: Bei großen Menschenmengen kommt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ins Spiel. Danach ist eine Einwilligung nicht erforderlich bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Die Begriffe sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle öffentlichen Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Dies sind beispielsweise Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte. • Ganz entscheident ist hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt. Für Menschen in der U-Bahn und Sonnenbadenden auf einer Wiese hat die Rechtsprechung übrigens entschieden, dass diese keinen kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Hier ist jeder für sich allein. • Katrin: Wie ist das, wenn ich die Fotos hinterher veröffentlichen will? Darf ich das überhaupt? Ich habe ja keine Modellfreigabe (model release) von meinem “Motiv”, wie das z.B. bei Modeaufnahmen der Fall ist. • Philipp: Wie anfangs erwähnt, benötigt man nicht nur für die Herstellung, sondern erst recht für die Veröffentlichung der Fotos die Einwilligung des Abgebildeten. Ist der Abgebildete geschäftsunfähig (Alter: 0-6 Jahre), ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (Alter: 7-17 Jahre) bedarf es neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der Einwilligung des Minderjährigen selbst. • Beginn der Twitter-Fragerunde. • Maczarr: “Muss ich alle auf dem Foto erkennbaren Personen um Erlaubnis fragen oder unkenntlich machen?” • Philipp: (-> siehe Frage von Katrin) Sofern eine Person in der Szene herausgestellt ist, bedarf es der Einwilligung dieser Person. Etwas anderes gilt bei Menschenmengen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ganz entscheidet ist hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt. • Da man bereits für die Herstellung der Fotografie die Einwilligung benötigt, ist die Frage nach dem Unkenntlichmachen zweitrangig. Falls keine Einwilligung vorliegt und das Foto veröffentlicht werden soll, ist die Person unkenntlich zu machen. Die Unkenntlichmachung muss derart erfolgen, dass der Abgebildete keinen begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne erkannt werden. Die Unkenntlichmachung muss in vielen Fällen daher über einen einfachen schwarzen Balken im Gesicht hinausgehen, da der Abgebildete unter Umständen auch durch weitere Merkmale seiner Erscheinung erkannt werden kann. • Radeldudel: “Wie viele Fälle werden angezeigt bzw. kommen vor den Richter?” • Philipp: Statistiken gibt es keine. Aber wenn man nicht gerade prominent ist und sich gegen Aufnahmen in einer Boulevardzeitung werdet, dürften die wenigsten Fälle vor Gericht entschieden werden. In den meisten Fällen bleibt es hier bei einer Abmahnung. Sofern diese berechtigt ist, entstehen für den Abgemahnten allerdings Kosten in nicht unerheblichem Umfang. Man sollte es daher nicht darauf ankommen lassen. • Sweti: Mit welchen Brennweiten fotografierst Du? ;) • Philipp: 50mm :) • Bildbunt: Kann das Ablichten von Autos, persönl. Gegenständen und Dingen, die sich eindeutig einem Besitzer zuordnen lassen Probleme machen? • Philipp: Wenn ein eindeutiger Bezug zwischen Gegenstand und Besitzer hergestellt wird, kann dies unter Umständen die Persönlichkeitsrechte des Besitzers verletzen. Dies ist sehr einzelfallabhängig. • Fischimglas: Wie ist das, wenn Firmenfotos z.B. umliegender Geschäfte, Klamottenmarken mit drauf sind? • Philipp: Das ist weniger ein urheberrechtliches Problem, sondern ein markenrechtliches. Aus urheberrechtlicher Sicht genießen die wenigsten Firmenlogos Schutz, da diese meist einfache Gestaltungen sind und nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Sollte ein Logo dennoch urheberrechtlichen Schutz genießen, hilft § 57 UrhG weiter. Hiernach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, zulässig. • D.h. es muss ein Hauptwerk geben, das der eigentliche Gegenstand des Fotos ist. Unwesentlich ist das Beiwerk dann, wenn es ausgetauscht werden kann, ohne die Wirkung des Hauptwerkes zu beeinträchtigen. Weiterhelfen kann auch die Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Hier stellt sich aber das Problem, ob die Werke “bleibend” sind. Aus markenrechtlicher Hinsicht gibt es kein Problem, solange man nicht im geschäftlichen Verkehr handelt. Zu rein privaten Zwecken können die angebrachten Marken fotografiert werden. • Jaydee3: Welche Bilder (fremde Personen) darf man veröffentlichen, welche nicht. Welche auch verkaufen / gewerblich einsetzen. • Bei fehlender Einwilligung darf man gar keine Bilder veröffentlichen. Liegt eine Einwilligung zur Veröffentlichung vor (Vorsicht: eine Einwilligung zur Herstellung der Fotografie bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung!), richtet sich der Umfang der Veröffentlichung nach dem jeweiligen Inhalt der Einwilligung. Fotograf und Abgebildeter sollten hier Detailregelungen treffen. Sind keine Detailregelungen getroffen worden, kann als Hilfestellung die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG entsprechend herangezogen werden. • Also Leute, wenn jetzt noch Fragen offen sind, schiesst los – wir sind gespannt! Achtet aber bitte darauf, dass Eure Fragen nicht schoneinmal gestellt wurden, ja? Wenn ihr keine Fragen habt, freun wir uns natürlich trotzdem über ein Feedback ;) • twitter das • 27.02.2009 / 07:00 • Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 1) • Diese Woche hatten wir ja das Interview mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Thema Strassenfotografie. Und ich würde sagen, dass es ein gelungenes Interview war, denn es hat uns allen mal so ein bisschen gezeigt, wie es denn von juristischer Seite aussieht. Und gerade dann, wenn man sich einmal mit so einem heissen Thema befasst, da steigen einem dann doch ein, zwei kniffelige Fragen auf. • Deshalb hat sich Philipp bereit erklärt, ein paar Eurer Fragen aus seiner Sicht zu beantworten. An dieser Stelle (Applaus, Applaus) schon einmal ein superfettes Dankeschön an Philipp! • Da der Frage/Antwortteil länger als erwartet wurde (insgesamt über 2000 Worte), haben wir dat Dingen einfach gesplittet. Heute Teil 1, morgen Teil 2. Viel Spass damit! • Photo Credits @Ýoussry • Phillipp: Hier kommen die Fragen, die ich bis Redaktionsschluss beantworten konnte. Nochmals zur Klarstellung: Es soll wie in dem Artikel um die Straßenfotografie “Street Photography” gehen. Mit “Fotografieren auf der Straße” hat sich der gute Kwerfeldein vielleicht missverständlich ausgedrückt ;-) Daher sind auch Personen der Zeitgeschichte und die Presse auszuklammern. Diese treten nicht in der Street Photography auf. Auch unterliegen sie abweichenden Regeln. ________ • Florian: Darf ich ein Privatgrundstück, beispielsweise die Terrasse eines Nachbars, fotografieren? Und wie sieht es aus, wenn auf dem Bild der Name des Nachbars erkennbar ist (Türklingel)? • Yamikase: Und wie sieht es aus mit den Bauwerken? • Philipp: @Florian, @yamikase – Das Fotografieren von Grundstücken und Häusern (Außenaufnahmen) ist rechtens, wenn die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Stellen aus gefertigt wird, sog. Panoramafreiheit § 59 UrhG. Wenn man also auf einem öffentlichen Gehweg steht und die Fassade eines Hauses ablichtet, stehen dem grundsätzlich keine Rechte entgegen. Abgebildet werden darf aber nur das, was ohne Einsatz von Hilfsmitteln vom öffentlichen Grund aus einsehbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn man erst eine Leiter besteigt und dann über die Hecke schaut ;-) Das abgebildete Werk muss ferner “bleibend” sein. Grundstücke und Häuser sind in der Regel bleibend, zeitliche begrenzte Installationen (Klassiker: Verhüllung des Reichstages) sind nicht “bleibend”. Jetzt wiederum Vorsicht: Unzulässig kann eine Aufnahme eines Privathauses sein, wenn die konkrete Verwendung des Fotos zu einer Bekanntgabe der Adresse führt und der Hausbewohner diese geheim gehalten hat. • Sandra: Ich habe gelesen,das es auch ohne vorheriger Einwilligung erlaubt ist eine Fotografie anzufertigen,wenn das Foto auch ohne des darauf Erscheinenden ein Bild ergeben würde,sprich,die abgelichtete Person oder Personen auch weggelassen werden könnten und es wäre ein Bild. Das widerspricht sich gänzlich mit Deinen Aussagen-was ist jetzt im umgangssprachlichen Wortlaut richtig? • Philipp: Du hast wahrscheinlich etwas über § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUK gelesen. Es geht hierbei um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die Örtlichkeit muss im Vordergrund stehen, und das Bild muss denselben Charakter auch ohne die abgebildete Person haben. Dies ist sehr restriktiv auszulegen und wird häufig verneint. Abgelehnt wurde diese Ausnahme beispielsweise für eine Straßenszene mit einer Gruppe von Radfahrern (LG Oldenburg GRUR 1986, 464, 465). Für Street photography kommt diese Ausnahme – wenn überhaupt – in den seltesten Fällen in Frage. • Boris: Das Thema zu Versammlungen, Demos,Veranstaltungen habe ich verstanden. Wie sieht es mit dem “normalen” Strassenalltag aus, bei dem auch mehrere Personen unterwegs sind. Darf ich dann Personen fotografieren, solange ich keine bestimmte Person herausstelle? Weiterhin würde mich interessieren, wie es mit dem Recht am persönlichen Bild aussieht bei den mittlerweile doch recht häufigen Videoüberwachungen von öffentlichen Plätzen, Gebäuden, etc. Gilt hier etwas anderes? • Dominik F: Ich häng mich da an Boris dran. Thema Fußgängerpassage, öffentliche Straße, auf der sich Menschen-”Gruppen” bewegen. Es wird keine Person herausgestellt, allerdings handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Sind solche Fotos dann generell grenzwertig bzw. unrechtmäßig? • Philipp: @boris, @Dominik F., – Im normalen Straßenalltag fehlt es den Leuten bereits am “kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun”, so dass die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUK gar keine Anwendung findet. Es bleibt also bei dem Erfordernis der Einwilligung. Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen basiert übrigens auf öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, z.B. den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer, ferner im Bundesdatenschutzgesetz. Ganz anderes Thema. • Stefan: Was bedeutet eigentlich erkennbar? Ist beispielsweise die Person im Foto zum Artikel erkennbar? Könnte hier nicht jeder beliebige dunkelharige “Schlipsträger” behaupten: Ich bins! • Romeofox: Mir ist bekannt, dass man Fotos von Personen ohne Erlaubnis veröffentlichen darf, auf denen diese Personen nicht erkennbar sind. Will sagen, diese Personen sind nur von hinten zu sehen, es ist nur der Körper, nicht aber das Gesicht erkennbar o.ä. Vermutlich ist das dann schlimmstenfalls im Einzelfall zu entscheiden. Ist denn da die Meinung der abgebildeten Person maßgeblich (”Ich weiß, dass ich das bin, weil ich ja da war!”) oder mehr das “objektive” Empfinden anderer (z.B. Richter)? • Phillipp: @Stefan, @romeofox - Erkennbarkeit bedeutet, dass der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211). Die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis genügt (BGH GRUR 1979, 732, 733). • Monika Meurer: Wie sieht es aus im Fasching? Wir habe ja gerade Faschingszeit. In jeder Zeitulng sieht man einzelne Narren in ihrem schönen Kostüm abgelichtet. Der Narr wird sicher vorher nicht um Erlaubnis gefragt, aber aus der Menschenmenge herausgestellt. Verboten?? Wie definiert man “Herausstellung von Personen”? Bei dem einzelnen Narren ist es klar, aber wo ist da sonst die Grenze?? • Axel: Ja ich schließe mich mal Monika an: was ist mit Personen, die quasi nach Fotos “betteln” und sich im Karneval oder beim CSD vor den Fotografen in Pose schmeißen? Gilt dieses dann quasi als Einwilligung? Was passiert, wennn ich mit so einem Foto einen Preis gewinne. Hat die Person dann daran einen Anteil? • Philipp: @Monika Meurer, @Axel – Eine Person ist dann herausgestellt, wenn die Person und nicht die Versammlung im Vordergrund steht. Dies ist natürlich wieder einzelfallabhängig. Das Fotografieren einzelner Personen, die als charakteristisch für die Versammlung gilt, soll nach mancher Ansicht jedenfalls bei Ereignissen von öffentlichen Interesse zulässig sein, wenn die Abbildung dieser Person einen repräsentativen Gesamteindruck von der Versammlung bietet. Das LG Stuttgart hat diese umstrittene Auffassung einmal vertreten. Ob eine Einwilligung vorliegt, wenn die Person “quasi nach Fotos bettelt”, muss für den Einzelfall entschieden werden. Ein Einverständnis könnte man in diesem Fall wohl gut begründen. Aber Vorsicht: Damit wäre das Einverständnis zur Herstellung des Fotos gegeben. Damit ein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung wirksam ist, muss dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein (OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480). • Micha: Wie schaut es denn mit Tieren aus, also mit Haustieren, vielleicht auch spezielle Zuchttiere oder gar Preisträger? Kann zum Beispiel ein Hundehalter das Fotografieren seiner Tiere verbieten? Wie sieht es mit Veröffentlichung und Verkauf aus? • Philipp: Da Tiere wie Sachen behandelt werden, § 90a BGB, kann der Hundehalter grundsätzlich nicht das Fotografieren seines Hundes verbieten. Die Fotos dürfen dann auch verkauft werden. Gegenteiliges lässt sich zwar konstuieren, z.B. wenn man anhand des Hundes Rückschlüsse auf den Hundehalter ziehen kann und letzteren dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. Dies sind aber bloße Gedankenspiele und für die Street photography von geringer Relevanz. • Markus: Wie verhält sich das bei Langzeitbelichtungen, auf denen die meisten Personen nur als Schatten zu erkennen sind, da sie nicht die ganzen 20 sec an der gleichen Stelle standen? Muss ich die Schatten dann auch um Erlaubnis bitten – vor allem, wie mach ich das, wenn ich doch nicht vorher weiß, dass die durch’s Bild laufen werden? • Philipp: Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Personen bei solchen Langzeitbelichtungen nicht erkennbar sind. Wenn nur ein schwarzer Schatten durch das Bild zieht, hat der Betroffene keinen begründeten Anlass anzunehmen, er könne erkannt werden. Die Aufnahmen sind damit rechtens. Es kommt also auch hier entscheidend auf die Erkennbarkeit an. • twitter das • Schlagworte: fotografieren, recht, strasse, strassenfotografie, streetphotography, Umfragen • 28.02.2009 / 07:00 • Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 2) • Jetzt kommt wie versprochen Teil 2 der Fragen und Antworten mit Philipp Dorowski zur Strassenfotografie. Ich könnte jetzt 1000 Sachen schreiben, doch ich überlasse jetzt dem Philipp das Wort – weil bei Rechtsfragen ist er der Checker ;) • Viel Spass damit! • Photo Credits: Rodrigo Cayo (DREAM) • Moondragon: Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist sämtliche (Street-)Fotografie verboten, wenn Menschen auf den Fotos erkennbar sind, es sei denn man holt sich von jeder abgebildeten Person die Erlaubnis vor(!) der Aufnahme. Natürlich abgesehen von Versammlungen, Aufzügen usw., was bei der “normalen” Streetfotografie aber eher die Ausnahme sein dürfte. Gibt es überhaupt noch eine Möglichkeit authentische Streetfotografie zu machen? • Und wie sieht es aus, wenn man im Ausland Streetfotografie machen will, gilt dann das Recht des Landes, in dem man sich aufhält? Und angenommen es ist erlaubt, darf man die dort gemachten Fotos anschließend in Deutschland veröffentlichen? • Akis: Wie unterscheidet sich diese Rechtslage in den unterschiedlichen Ländern? Gibt es da EU übergreifende Gesetze? oder sind die Rechte von denen hier die Rede ist nur Für Deutschland gültig? Ich denke hier sind einige Blogleser aus der Schweiz und Österreich gibt es da grundlegende Unterschiede? • Gelten die Gesetzte zur Veröffentlichung von dem Land in dem man das Foto gemacht hat, oder dort wo man das Bild veröffentlicht? • Das man in nichtwestlichen Ländern sich besser informieren sollte ist klar, aber wie ist es in den europäischen Staaten. Ich reise im Sommer gerne mal in Europa herum (Interrail) und fotografiere da auch auf den Strassen. Kann das irgendwo Probleme geben? • Philipp: @Moondragon, @Akis – Wenn du im Ausland fotografierst, dann richtet sich die Zulässigkeit der Herstellung nach dem entsprechenden ausländischen Recht. Und jetzt kommt der Clou: Wenn du zurück in Deutschland die Fotos veröffentlichst, dann richtet sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach deutschem Recht. Es ist also immer auf den Handlungsort abzustellen. Für die Veröffentlichung in Deutschland benötigst du grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten, selbst wenn das Foto in dessen Heimatland auch ohne Einwilligung hergestellt werden durfte. • EU-übergreifende Gesetze gibt es nicht. Jeder Staat hat seine eigenen Gesetze, und jedes nationale Gesetz ist auch nur in dem Territorium des Staates gültig. Von Land zu Land gibt es geringe Abweichungen, aber grundlegende Unterschiede sollten zumindest innerhalb der EU nicht vorhanden sein. Detailkenntnisse habe ich keine. • Marco: …. Was ist denn z.b. mit der Presse? Wenn jemand auf ein Stadtfest geht, kann es ja auch passieren, dass sein Bild dann am Montag prominent (und nicht nur als Beiwerk) im Lokalteil der Zeitung steht. Sind diese Bilder eigentlich alle illegal? Oder der Kreisklassenfußballer. • Ausßerdem versteh ich §23 auch nicht ganz. Nr. 3 erlaubt mir, dass ich Personen auf Versammlungen fotografiere. Da steht ja nichts davon, dass eine person nicht alleine auf dem Bild sein darf, wie es im artikel steht. • Was ist denn mit den anderen punkten? Gilt das für Personen der Zeitgeschichte dann auch? Und am interessantesten find ich ja Punkt4, die Geschichte mit der Kunst. Ich dachte immer, wenn das ganze als Kunst durchgeht (was sicher nicht so einfach ist), dürfte fast alles erlaubt sein. Nein? … • Oliver Regelmann: Mich würde aber weiterhin interessieren, wie das in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG genannte “höhere Interesse der Kunst” zu verstehen ist. Ist es zu profan gedacht, wenn man einen Fotografen als Künstler bezeichnet und seine Tätigkeit darüber gedeckt sieht? • Philipp: @Marco, @Oliver Regelmann – Da der Artikel nur die Street photography im engeren Sinne behandeln sollte, war die Presse bisher kein Thema. Hier kommt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUK (http://bundesrecht.juris.de/kunstur hg/__23.html) ins Spiel. Die Behandlung dieses Themas würde den Rahmen dieses Artikels bei weitem sprengen, sorry. • § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUK erlaubt es übrigens nicht, Personen auf Versammlungen zu fotografieren, sondern Versammlungen zu fotografieren. Das ist etwas anderes. Denn wie in dem Artikel beschrieben, ist entscheidend, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt. • Zu § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUK, “höheres Interesse der Kunst”: Diesen Paragrafen bitte ganz schnell vergessen. Nach den Verhandlungen des Reichstages aus dem Jahr 1905 soll § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUK auf künstlerische Bildnisstudien anwendbar sein. In der Praxis hat diese Regelung keine Bedeutung. • Raventhird: Eins verstehe ich in dem Artikel aber nicht: Wieso brauche ich die Einwilligung, um das Foto nur zu MACHEN? Ich denke, es geht allein um die Veröffentlichung, die das Problem ist, photographieren ohne geplante Veröffentlichung darf ich doch, wen oder was ich will, oder irre ich mich da? In der Begründung heißt es dann auch, niemand soll Angst vor “Veröffentlichung” haben. Was aber wenn die Veröffentlichung gar nicht meine Absicht ist? • Phillipp: Es geht nicht nur um die Veröffentlichung, sondern auch um die Herstellung. Denn das ungenehmigte Herstellen eines Fotos kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG darstellen – und zwar auch dann, wenn das Foto ohne Veröffentlichungsabsicht hergestellt wird. Der Betroffene verliert nämlich schon mit der Herstellung des Fotos die Kontrolle über sein Bildnis und über dessen spätere Verwendungsmöglichkeiten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022) sind dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten zu gewährleisten, die ihn vor einer datenmäßigen Fixierung seines Erscheinungsbildes und dessen beliebige Überführung in eine unüberschaubare Öffentlichkeit schützen. • Oskar: I.Philipp vertritt die Ansicht, bereits für das HERSTELLEN eines Fotos sei das Einverständnis des Fotografierten erforderlich, sofern dieser wesentlicher Bestandteil des Bildes und nicht nur Beiwerk sei. Zur Begründung dieser Ansicht bezieht Philipp sich auf die Rechtsprechung.Welche Urteile meint Philipp? Ich habe trotz intensiver Suche kein Urteil zu diesem Thema gefunden! • II. Zum Ausnahmetatbestand des §23(1) 3 “Fotos von Versammlungen” vertritt Philipp die Auffassung, “ganz entscheidet …(sei) hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt.” • Woraus schließt er dies? Gibt es aktuelle Urteile hierzu? Nach meiner Kenntnis spielt es keine Rolle, ob aus dem betreffenden Foto selbst die Teilnahme an der Veranstaltung ersichtlich wird. Der Nachweis kann – nach meiner Kenntnis – auch auf andere Weise geführt werden, z.B. durch eine Serie von Aufnahmen oder andere Umstände, z.B. durch Zeugen. • Phillipp: Dass das Herstellen eines Fotos eine Rechtsverletzung ist, ist beispielsweise hier nachzulesen: BGH GRUR 1957, 449, 499; BGH NJW 1966, 2353; BGH NJW 1975, 2075, 2076; BGH JZ 1995, 1115, 1116; BGH NJW 1995, 1955; OLG Frankfurt GRUR 1958, 508; OLG Hamburg AfP 1982, 41; OLG Hamburg AfP 1983, 41; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1000; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 3339. • Die zweite Frage müsstest du notfalls weiter erläutern. Nicht, dass wir aneinander vorbei reden. Es heißt “Bilder von Versammlungen” und nicht “Bilder von Personen, die nach Aussage eines Zeugen an einer Versammlung teilgenommen haben”. § 23 KUK ist eine Ausnahmevorschrift, die den Bildnisschutz nicht untergraben darf. Der Anwendungsbereich ist daher eng zu ziehen und wird von den Gerichten auch eng gezogen. Nach mancher Auffassung ist das Fotografieren einzelner Personen gestattet (siehe oben). Aber auch diese umstrittenen Auffassungen fordern, dass durch die abgebildete Person ein repräsentativer Gesamteindruck von der Versammlung entsteht. • Beeca: Wie ist das genauer mit der Unkenntlichmachung ??? Reicht es , wie im TV oder Zeitung , schwarze Balken über die Augen zu legen ??? Ist “öffentlich” an die Menge einer bestimmten Personenzahl gebunden ? Muss die Person selbst Klage erheben oder können auch hier sogenannte Abmahnanwälte ihr Unwesen treiben ? Philipp: Ein schwarzer Balken wird in den meisten Fällen nicht genügen. Die Erkennbarkeit des Abgebildeten kann sich auch aus der Statur, Haltung, Frisur und sogar dem Kontext ergeben. Die meisten Anonymisierungsversuche fliegen dem Fotografen vor Gericht gewaltig um die Ohren. • “Öffentlich” im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUK hat nichts mit der Anzahl der Personen zu tun, sondern dient der Abgrenzung zum Privaten. Demonstrationen sind öffentlich, Trauerfeiern in der Regel nicht – auch wenn diese auf einem öffentlichen Friedhof stattfinden. Es ist auf den Charakter der Veranstaltung abszustellen. • Bei Rechtsverstößen ist die Abmahnung (nicht notwendigerweise) das erste Mittel, und zwar durch einen Rechtsanwalt, der vom Betroffenen bevollmächtigt worden ist. Von sogenannten “Abmahnanwälten”, d.h. solche, die auf eigene Initiative agieren, ist mir in diesem Themenkreis nichts bekannt.
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Charles oepnv-frankfurt.eu |
Eingetragen am Mittwoch, 14.07.2010 um 23:51 Uhr
Hallo Marvin!Also ich finde es auch Schade, dass du deine Homepage offline geschaltet hast. Ich selbst habe ja eine Homepage über den Nahverkehr in Frankfurt am Main mit über 1300 Fotos wo teilweise deutlich Fahrer zu erkennen sind. Seit 2004 ist mir keine einziges Mal passiert, dass jemand derart angepisst war, mich anzuzeigen. Es gibt zwar Fahrer die mal meckern, aber diese respektiere ich dann und veröffentliche das Foto nicht (bisher zwei Mal). So wie ich aber die (Rechts)-Lage einschätze darf das betroffene Unternehmen deine Fotos gar nicht dazu verwenden Fahrer zu bestrafen, ich selbst habe in einem Busunternehmen gearbeitet, an einem sonnigen Tag habe ich etliche unsere Busse fotografiert, Tage später tauchte das als Gesprächsthema Nr. 1 bei den Fahrern auf. Daraufhin sprach mich der Betriebsrat an und fragte mich, was das für eine Aktion sei, sei das eine Anordnung von den Chefs oder Privat. Ich sagte ihn, dass ich wohl in meiner Freizeit meinem Hobby nachgehen darf, sagte er daraufhin es ist alles ok(!). Wäre das nämlich als "Überwachung" gedacht und das von den Chefs kommen, müsste erst der Betriebsrat zustimmen (Mitbestimmungspflicht), da diese Fotos natürlich Wagennummer, Ort und Uhrzeit wiedergeben können, und teilweise auch die Gesichter der Fahrer gut zu erkennen sind, wäre es also möglich Dienstwidrigkeiten (Rauchen, Handy, Headset etc.) zu erkennen und man könnte die Fahrer "bestrafen". Wenn das ganze aber vom Betriebsrat nicht genehmigt worden ist, darf aus solch einem Foto keine (personellen) Maßnahmen ergriffen werden. So hat das unser Betriebsrat erklärt. Inwiefern das jetzt im Rahmen von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen in deinem Fall und der EVAG zutrifft kann ich nicht sagen, da ich ja die örtlichen Gegebenheiten nicht kenne. Aber ich denke da helfen das UrhG (Urheberrecht Gesetz) § 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. und das KunstUrhG (Kunst Urheberrecht Gesetz) § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Ich weiß zwar jetzt nicht was genau auf dem Foto zu sehen war, warum es zu der Anzeige kam und worum es in der Anzeige ging. Aber es dürfte, denke ich, klar sein, dass derjenige Fahrer auf dem gezeigtem Foto nur ein Beiwerk war, es sei denn, das Foto zeigt, jetzt als Beispiel, eine Großaufnahme von denjenigen Fahrer, der gerade eine Rollstuhlrampe ausklappt, dabei eine Kippe im Mund hat und diese raucht, und dieses Foto wurde auf deiner Homepage gezeigt als "Bei der EVAG Essen sind Busse mit Rollstuhlrampen ausgestattet, zu sehen ist Wagen xyz mit dem Fahrer der die Rampe bedient". Das z.B. wäre dann kein Beiwerk und Anfechtbar, weil die Bedienung der Rampe ohne den Fahrer nicht zustande gekommen wäre. Wäre aber mit dem Foto nur der Wagen xyz gemeint, so gilt der Fahrer als Beiwerk, weil das Foto ja auch hätte ohne diesen gemacht werden können. So wie ich den Fall sehe, hätte der Fahrer bei der EVAG reversiert, dass, ich weiß jetzt nicht ob der dadurch gekündigt wurde, oder eine Abmahnung oder sonst was bekommen hat, das Foto hätte nicht gegen ihn verwendet werden dürfen. Der Betriebsrat müsste dazu eigentlich angehört werden müssen. Ich kann nur von meiner bisherigen Arbeit sprechen, da habe ich schon etliche Kollegen im Bus rauchen sehen, Fahrgastbeschwerden darüber usw. Wir haben nur die Fahrer angesprochen und gebeten dies in Zukunft zu unterlassen, sollte es wiederholt auftreten wird das an die Personalabteilung weitergegeben und sollte der Fahrer nicht daraus lernen wollen gibt's erstmal eine Ermahnung durch den Betriebsleiter, danach folgt erst eine Abmahnung, bei dreien (auch wegen anderen Sachen) gibt er die Kasse ab. Wegen einer Kippe und einem Vorfall gleich zu kündigen halte ich etwas zu überzogen, aber man weiß ja nicht was der bis dato alles gemacht hat. Klar, er ist jetzt angepisst und will einen Schuldigen haben. Wie gesagt, das würde ich jetzt nur aus meinen Kenntnissen so sagen. Aber lass dich nicht entmutigen. Die Rechtsabteilung von unserer VGF hatte mich auch schon Mal angeschrieben mit einer Unterlassungsbitte in diversen Sachen, die absolut lächerlich waren, mit einem "netten" Brief von meiner Seite aus, dass alles was die von mir wollten und so weiter absolut haltlos sind und die DB als "vergleichbareres" Unternehmen vor Gericht schon oft verloren hat, kam von denen seither nichts mehr, das Ganze ist auch schon 5 Jahre her. Mittlerweile habe auch ich auf meiner Impressumseite viel Text, womit man sich dagegen auch etwas absichern kann, wenn du deine Seite wieder online setzt, kannst du das ja dir mal anschauen, der meiste Text da stammt von einem Onlinedienst, den mehrere private Seitenbetreiber als Haftungsausschluss (Disclaimer) verwenden. Also nicht den Kopf hängen lassen! |
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Roman |
Eingetragen am Mittwoch, 14.07.2010 um 13:19 Uhr
Hallo,auch ich bedauere es sehr, dass die Webseite geschlossen wurde. Könnte man das nicht irrgendwie anders machen, dass dies nur eine Webseite für angemeldete User ist, oder geht das auch nicht? Außerdem dem war dies immer die aktuellste Seite im Bereich Bus und Straßenbahn/Stadtbahn. Hast du eigentlich die Seite nur offline genommen oder auch schon gelöscht? Ich meine, gibt es nochmal ein zurück? mit freundlichen Grüßen Roman
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Thorsten Schmidt |
Eingetragen am Montag, 12.07.2010 um 13:00 Uhr
Hallo Marvinich finde es echt schade das du die HP geschlossen hast denn deine bilder oder die ganzen infos fand ich richtig gut, ne bekannte von mir arbeitet auch bei der evag und sie fand auch deine seite sehr gut und ist sehr enttäucht das es solche spiel verderber bei der evag gibt. Aber ich kenne das denn ich hatte mal auch vor gehab auch mal ein bild von einem bus gemacht und da meine der fahrer zu mir endweder ich lösche das bild oder er ruf die polizei an. so was ist scheisse echt . du hattest eine echt super HP
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Achim R |
Eingetragen am Sonntag, 11.07.2010 um 12:11 Uhr
Hallo Marvin,was ist das für ein Kollegenschwein, der bei uns im Betrieb fährt, unfassbar. Der Typ gehört gekündigt, zwar ist es ein wenig Scheiße, wenn man Fotografiert wird als Beiwerk, wenn man gerade im Bus raucht, aber man muss dann mit einer Abmahnung leben, oder will der noch die Verkehrsmeister und so weiter auch anzeigen? Meine Fresse hab ich eine wut auf das Schwein. Schade, aber ich unterstütze dein Hobby weiter! Lasst euch nicht unterkriegen von den Mann, der nur beachtung möchte. Gruß, Achim Ach, mail mir mal bitte
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Sascha7454 |
Eingetragen am Freitag, 09.07.2010 um 12:55 Uhr
Hey Marvin es tut mir ausrichtig leid das du Angezeigt wurdest würde dich jetzt am Liebsten Trörsten. Ich finde es scheiße das es solche blöden sch*** Srry busfahrer bei der EVAG gibt und dich anzeigen. Vor allen es ist nicht verboten bilder in der Öffentlichkeit zumachen. Mein Herzliches beileid Lieber Marvin. Du hats alles für uns getan. Lass den Kopf nicht hängen. Ich werde die nächsten tag mal zu dir vorbei kommen und mit dir reden okay.Bis dann. Dein großer Nahverkehr Essen Fan Sascha |
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Vestus |
Eingetragen am Mittwoch, 07.07.2010 um 19:29 Uhr
Nein zum Glück nicht arbeite seit 22 jahre bei der Vestischen davon 16 Jahre im Fahrdienst
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Vestus |
Eingetragen am Dienstag, 06.07.2010 um 22:05 Uhr
Es ist wirklich Schade das die Beiden Seiten off sind.Wircklich Traurig wie manche Kollegen sich verhalten und ein ganzes Berufsfeld als A...löcher darstellen.Ich bin selbst seit 16 Jahren Busfahrer und freue mich immer wenn ich irgendwo einen Fuzzy sehe,aber ich mache ja auch nichts verbotenes in momenten wo ich Fotografiert werde,die mir meinen Job kosten könnten,dieses Tun die sogenannte Busfahrer aber und deswegen zeigen Sie euch an.Ich versteh das leider nicht mann muss nicht während der Fahrt Rauchen oder Telefonieren.Aber egal ich wünsch euch alles Gute und vielleicht kommt Ihr ja schnell zurück.Alles Gute
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evagfan97 |
Eingetragen am Dienstag, 06.07.2010 um 14:58 Uhr
ich weiß garnicht,was die fahrer haben.schließlich hast du doch die gesichter unkendlich gemacht.was sollst du denn noch tun??? daraus schließe ich ,dass der oder die fahrer ,die dich angezeigt haben,echt bekloppt sind!!! wie du schon sagtest:es muss sehr feige sein,einen minderjährigen erst anzuschnauzen und dann anzuzeigen. wie gesagt,mir wärer es egal,ob man mein gesicht sieht oder nicht.
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Werner |
Eingetragen am Montag, 05.07.2010 um 23:08 Uhr
Hallo Marvin,ich finde es SEHR SCHADE, dass Deine Seite nun OFFLINE ist. WAS wollen die (die Verkehrsbetriebe, die Fahrer) denn? Wenn es keine Fotografen gäbe, die den Personenverkehr zur DOKUMENTATION im Bild und Video festhalten, dann wüssten die, die das hier kaputt gemacht haben, doch gar nicht wie damals ein Bus oder eine Straßenbahn ausgesehen hat. Das ist einfach nur Dummheit - . Schade Drum! - Lass es Dir das Hobby nicht vermiesen. Ein Freund |
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Evagfahrer |
Eingetragen am Montag, 05.07.2010 um 20:33 Uhr
ENDLICH!!Wieder eine miese Website weniger weil der Betreiber keinen Arsch in der Hose hat! Klasse!!
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evagfan97 |
Eingetragen am Montag, 05.07.2010 um 17:13 Uhr
trauer um eine grandiose seite.erst www.essen-bus.de und dann noch
du. deine seite fand ich immer super. jetzt gibt
es fast garkeine vernümftigen seiten mehr.
ich finde das ganze sowieso mist.was ist denn so
schlimm,wenn man das gesicht des fahrers erkennen
kann??? außerdem geht es dir doch sowieso
NUR um die fahrzeuge. ich hätte als fahrer
nichts dagegen,wenn mein gesicht auf so einem foto
wäre. good bye www.nahverkehr-essen.de
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