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hallo wieder ein verein der glaubt das jeder schütze für die haftpflichtversicherung zuständig ist, irrtumm der verantslter muß eine haben, wetten wenn ich dort ausrutsche seid ihr fällig, wenn ich was mache zahlt meine haushaltsversicherung, sollte ich angeschossen werden werder ihr es zahlen darauf gebe ich euch brief und siegel ich bin versicherungsfachfrau, in diesen sinne nachdenken, und es regeln, in **zensiert** hat auch der **zensiert** besoffen mit einer waffe hinter mir hantiert, dann ist einer eingeschritten und ruhe war, ja so ist das leben eben
Obmann-Stellvertreter
hallo SUSI den Schießstand und Namen habe ich natürlich zensiert, es tut mir auch leid das du so etwas auf einen Schießplatz erleben mußtest.
1)Der Schütze braucht natürlich keine Versicherung, der Satz mit der Haftpflichtversicherung sollte natürlich anders formuliert werden. Jeder Schütze haftet für sein Verhalten auf der Schießanlage selbst, insbesondere für sein Verhalten mit der Waffe und für den von ihm abgegebenen Schuß. währe wohl besser ausgedrückt.
2) die Wette würdest du verlieren, der Veranstalter muß keine haben, sondern der Betreiber der Schießanlage (Veranstalter und Schißstandbetreiber müssen nicht zwangsläufig die gleichen Vereine sein). Hierbei kommen grundsätzlich zwei Haftungsschuldner in Betracht: der Unglücksschütze, der den Unfall verursacht hat, und der den Schießstand betreibende Schützenverein. Der Schütze, der den Unfall verursacht hat, haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln. Das bedeutet, er haftet immer dann, wenn er fahrlässig nicht die Sorgfalt beachtet hat, die in der jeweiligen Situation zu beachten war. Mit anderen Worten: Der Unglücksschütze haftet immer dann, wenn er nicht die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen beachtet hat.
Bei dem Thema Haftung und Schießstand denken die meisten sicherlich zuerst an die Haftpflichtversicherung, und das nicht ohne Grund: So darf nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Erlaubnis zum Betrieb eines Schießstandes nur erteilt werden, wenn der Schießstandbetreiber, regelmäßig also der Schützenverein, über eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung verfügt. Aber auch hierbei gilt eines zu beachten: Die Haftpflichtversicherung ist von der Leistung frei, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde, also etwa immer dann, wenn die erforderliche Sorgfalt in einem besonders groben Maße außer Acht gelassen wurde.
wie du siehst bin auch ich der Österreichischen Gesetze mächtig in diesen Sinne genau erkundigen, nachdenken, dann schreiben.
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Freitag, 30.03.2012 um 18:35 Uhr
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