Willkommen im FLF Book von Mehr-Wasser

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Freitag, 04.09.2009 um 16:37 Uhr

Weltklasse, sie lebt doch noch die Seite, dann mal rann und erneuern!



Montag, 16.06.2008 um 19:25 Uhr

seite wird in den nächsten wochen aktualisiert. hab gehört ihr habt schon wieder paar turniere bestritten...



Montag, 12.11.2007 um 11:54 Uhr

interessiert mich auch


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Freitag, 02.11.2007 um 16:55 Uhr

Hey Küppel(christof) kläre doch mal bitte auf wielange du noch verletzt sein wirst^^



Mittwoch, 17.10.2007 um 17:39 Uhr

ääääääää&a uml;äääääää&aum l;ääääääüü üüüüüüüü&u uml;üüüüüüü&uum l;üüüüüüüü üüüüüüüü&u uml;üüüüüüü&uum l;üüüüüüüü üüüüüüüü&u uml;üüüüü^^



Dienstag, 09.10.2007 um 21:14 Uhr

HACK.... dauert nurnoch vielleicht 6 Monate, dann kann ich wiedre zocken kann man sich da freuen?.... geht so ne ... mal sehn... HACK... wenn mal was großes gestartet wird wo auch krüppel mitmachen können, dann meldet euch... hack



Montag, 03.09.2007 um 13:39 Uhr

1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
3. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(§176 StGB)

Die Staatsanwaltschaft plädiert für eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das letzte Wort liegt beim Richter.

Dr. jur.-ing. Shanmugalingam



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Sonntag, 02.09.2007 um 18:39 Uhr

3. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
(§ 111 StGB)




Da brauchen wir doch garnicht weiter zu diskutieren.Die Behauptung ist WAHR!!!

Richter Patrick Wilcock



Donnerstag, 30.08.2007 um 17:22 Uhr

...



Mittwoch, 29.08.2007 um 11:34 Uhr

1. Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen...
3. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
(§ 111 StGB)

Dr. jur.-ing. Shanmugalingam




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